Thurgauer Kantonalschützenverband

Deklaration Schutzkonzept Covid-19

Für Sonderveranstaltungen ausserhalb des Regelbetriebs muss dem Kanton über ein Online-Formular das Vorliegen und die Umsetzung eines aktuellen Schutzkonzeptes bestätigt werden.

>> Zur Information das Schreiben des Departements für Erziehung und Kultur

 

Sehr geehrte Verbandspräsidien

Am Dienstag, 4. August 2020 erhielten Sie die Informationen betreffend der Deklaration des Schutzkonzeptes für Veranstaltungen.
Inzwischen hat es aufgrund Unklarheiten noch Anpassungen gegeben. Neu steht ein Online Formular für das Einreichen der Deklaration zur Verfügung.

Gerne senden wir Ihnen folgend die wichtigsten Informationen der Anpassungen.

 

Organisatorinnen und Organisatoren von Kultur-, Sport-, Freizeit- und Unterhaltungsveranstaltungen im Laienbereich und von Sonderveranstaltungen von professionellen Betrieben ausserhalb des Regelbetriebs müssen das Vorliegen und die Umsetzung eines aktuellen Schutzkonzeptes bestätigen. Die Erklärung ist nur für einmalige oder zusätzliche Veranstaltungen einzureichen, die sich von normalen, regelmässigen Veranstaltungen wie z.B. Wochentrainings, Gottesdienste, Gruppentreffen, Proben usw. unterscheiden.

Zudem halten wir zur Klärung fest: Es wird keine neue - über die bisherige hinausgehende - Verpflichtung geschaffen, ein Schutzkonzept zu erstellen.
Die Deklarationspflicht betrifft lediglich einen Teil derjenigen Personen und Organisationen, die gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage ohnehin ein Schutzkonzept für ihre Veranstaltung haben müssen. Unabhängig von der Pflicht ein Schutzkonzept zu erstellen, sind bei sämtlichen Veranstaltungen die Regeln gemäss Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage einzuhalten.


Wir bitten um exklusive Verwendung der Online-Version, dies verringert den administrativen Aufwand aller Beteiligten.

 

Deklaration Online Formular

 

Das Erklärung ist bis spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung einzureichen. Wer bereits ein Formular eingereicht hat, muss keine Online-Deklaration mehr leisten. Wer die Frist von 5 Tagen nicht einhalten kann, soll trotzdem eine Erklärung einreichen.

 

Betroffen von der Deklarationspflicht sind beispielsweise:

  • Öffentliche Kulturveranstaltungen von Laienvereinen
  • Dorf-, Platz- und Stadtfeste, Jahrmärkte etc.
  • Grümpelturniere oder andere sportliche Plauschwettkämpfe
  • Liga-und Meisterschaftsspiele sowie Wettkämpfe mit Zuschaueraufkommen (ausser weniger als 30 Personen)
  • Kirchliche Sonderveranstaltungen
  • Einmalige Sonderveranstaltungen, auch wenn sie in den Räumlichkeiten eines Betriebs oder einer Einrichtung stattfinden, die an externe Veranstalterinnen und Veranstalter vermietet wurde (z.B. Nutzung eines Theaters oder eines Saals durch externe Personen und Organisationen für eine Sonderveranstaltung)
  • öffentliche Veranstaltungen von Jugendorganisationen (z.B. Schnuppernachmittag, Jugenddisco)

 

Nicht betroffen von der Deklarationspflicht sind beispielsweise:

  • Veranstaltungen, die im Rahmen des Regelbetriebs stattfinden, z.B. Trainings von Sportvereinen, Chor- und Bandproben, regelmässige Sonntagsgottesdienste und sog. Kausalgottesdienste (Taufen, Trauungen, Begräbnisfeiern), Konzerte in einem Konzertsaal, Party in einem Club, Theateraufführungen, Gruppentreffen der Pfadis, Jugendtreffs etc. Grund: Hier werden bereits seit längerem Schutzkonzepte vorausgesetzt, die stichprobenweise überprüft oder vor Ort kontrolliert werden können.
  • Gemeindeversammlungen und andere Regelveranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Rechnungsversammlungen, Informationsanlässe, schulische Anlässe)
  • private Veranstaltungen, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind (Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage; z.B. Pfadilager, Teamanlässe)
  • Sämtliche Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen inkl. Kinder (Art. 6 Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage)

 

Für Rückfragen im Freizeit- und Unterhaltungsbereich (dazu gehören auch kirchliche Veranstaltungen) wenden Sie sich bitte an
Christoph Marth, Leiter Rechtsdienst GS DJS (christoph.marth@tg.ch).

Für Rückfragen im Bereich Kultur und Sport wenden Sie sich bitte an
Philipp Kübler, Leiter Rechtsdienst GS DEK (philipp.kuebler@tg.ch).

 

Freundliche Grüsse

Geraldine Basler

 

Kanton Thurgau
Departement für Erziehung und Kultur (DEK)
Sportamt
Geraldine Basler

Sekretariat
Zürcherstrasse 177
8510 Frauenfeld
Tel.: + 41 (0) 58 345 60 07

E-Mail: geraldine.basler@tg.ch
Homepage: www.sportamt.tg.ch