Mit den sogenannten Ordnungsbussenverfahren will der Gesetzgeber gewisse Delikte in einem Schnellverfahren büssen und aufwändige Strafverfahren verhindern. Am 1. Januar 2020 sind verschiedene solche Ordnungsbussenverfahren neu in Kraft getreten. Die meisten Delikte betreffen das Strassenverkehrsgesetz. Doch auch im Waffengesetz hat der Bund zwei Ordnungsbussenverfahren eingeführt. So wird das Nichtmitführen der Waffentragbewilligung (nach Art. 34 Abs. 1 Bst. h des Waffengesetzes) mit 20 Franken bestraft. Weitaus relevanter für Schützinnen und Schützen ist aber die zweite Bestimmung: Das Transportieren von Feuerwaffen, ohne Waffe und Munition zu trennen (nach Art. 34 Abs. 1 Bst. n des Waffengesetzes und Art. 51 der Waffenverordnung), wird mit 300 Franken gebüsst und nicht mehr mit einem Strafverfahren verfolgt. Gemäss der Waffenverordnung darf sich während des Transports in Magazinen keine Munition befinden. (van)